GAMS-Regel für Erstmaßnahmen im ABC-Einsatz

Im Umfeld von CBRN-, ABC- bzw. GSG-Einsätzen, also Einsätzen mit Gefahrstoffen, ist oftmals die Rede von der GAMS-Regel.
Was ist damit gemeint?

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GAMS-Regel für Erstmaßnahmen im ABC-Einsatz
GAMS-GAMS-Regel für Erstmaßnahmen im ABC-Einsatz

Die GAMS-Regel ist ein sogenanntes Akronym, also eine Abkürzung, die die Anfangsbuchstaben der abzukürzenden Wörter beinhaltet.
GAMS steht für:

  • Gefahr erkennen
  • Absichern der Einsatzstelle
  • Menschenrettung durchführen
  • Spezialkräfte anfordern

Die GAMS-Regel hilft somit, bei entsprechenden Einsätzen die Erstmaßnahmen in einer sinnvollen Reihenfolge und unter größtmöglicher Sicherheit für die Einsatzkräfte durchzuführen. Dabei wird relativ wenig Ausstattung benötigt, sodass nahezu alle Feuerwehreinheiten, unabhängig von der spezifischen ABC-Ausstattung, diese durchführen können.

Definiert ist die GAMS-Regel in der FwDV 500 („Einheiten im ABC-Einsatz“): Gedanke ist, dass nicht bei jedem ABC-Einsatz in der Ersteinsatzphase auf ABC-Ausbildung der oder ABC-Ausrüstung zurückgegriffen werden kann. Daher sind häufig nicht alle erforderlichen Einsatzmaßnahmen ergreifbar. Die in der GAMS-Regel definierten Maßnahmen soll jede Einheit durchführen können.

Gefahr erkennen

Häufig ist bei der Alarmierung noch gar nicht klar, ob oder dass es sich um ABC- bzw. CBRN-Szenario handelt.

Die ersteintreffenden Kräfte haben bei jedem Einsatz die wichtige Aufgabe der einsatzgerechten Erkundung. Alle Anzeichen für eine mögliche Beteiligung von Gefahrstoffen müssen beachtet und ggf. der Führungskraft gemeldet werden.

Hinweise können beispielsweise sein:

  • Gefahrgutbeschilderung
  • Gefahrenzeichen
  • Geräusche, Gerüche, visuelle Wahrnehmungen
  • Berichte von Personal, Fahrern, Zeugen

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Absperren

Nach Erkennung einer ABC-Gefahr muss die Einsatzstelle gesichert werden. Dabei ist das zur Absperrung genutzte Material zunächst zu vernachlässigen. Zielsetzung ist die möglichst schnelle Absicherung.

Die FwDV 500 unterscheidet zwei Grenzen:

  • Gefahrenbereich: kürzester Abstand ca. 50 m
  • Absperrbereich: kürzester Abstand ca. 100 m

Der Gefahrenbereich darf nur von Einsatzkräften mit persönlicher Sonderausrüstung betreten werden.

Menschenrettung durchführen

Gemäß FwDV 500 muss zur Menschenrettung unter Umständen eine erhöhte Eigengefährdung der Einsatzkräfte in Kauf genommen werden. Einsatzkräfte können zunächst ohne vollständige spezielle Schutzausrüstung vorgehen (nach Entscheidung des Einsatzleiters).

Mindestens ist jedoch Atemschutz in Form von Isoliergeräten zu tragen. Je nach Gefahrenart ist mindestens Körperschutz der Form 1 zu tragen (Schutzkleidung zur Brandbekämpfung und Schutzhaube zur Abdeckung freier Stellen im Hals/Kopf-Bereich, wenn nicht vorhanden: Feuerschutzhaube).

Spezialkräfte alarmieren

Zur weiteren Gefahrenabwehr ist die Alarmierung mindestens der für diese Gebietskörperschaft vorgesehenen Spezialeinheiten (z. B. ABC-Zug des Landkreises) erforderlich.

Je spezifischer die vorhandenen Gefahren bzw. Gefahrstoffe benannt werden können, desto zielgerichteter können die Spezialkräfte alarmiert werden.

Ergänzende Kräfte können beispielsweise sein: TUIS (Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der chemischen Industrie) oder die Analytische Task Force (ATF).

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