Untersuchung zur Atemschutzeignung: G26

Jeder Atemschutzgeräteträger kennt den Begriff der G26-Untersuchung. Doch wie läuft diese Untersuchung eigentlich ab? Und kann man dabei durchfallen?

Wofür steht G26?

Die Abkürzung G26 ist gebräuchlich für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G26. Diese Untersuchung soll die Eignung für das Tragen von Atemschutz feststellen. Die Untersuchung prüft dabei, ob gesundheitliche Bedenken bestehen.

Welche Atemschutzgeräte werden unterschieden?

Die G 26 teilt die Atemschutzgeräte in drei Gruppen ein:

  1. Gruppe 1: Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg mit geringem Ein- und Ausatemwiderstand, beispielsweise Partikelfilter P1
  2. Gruppe 2: Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 5 kg mit erhöhtem Atemwiderstand (> 5 mbar), beispielsweise Kombinationsfilter ABEK2 P3
  3. Gruppe 3: Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht über 5 kg, beispielsweise Behältergeräte

Für die Feuerwehr heißt das, dass eine Untersuchung für die Gruppe 3, in Kurzform auch G26.3 genannt, der Regelfall ist. Jedoch benötigen auch die gebräuchlichen Kombinationsfilter eine vorherige Untersuchung im Hinblick auf die körperliche Eignung.

Atemschutzgeräteträger mit Behältergerät: eine vorherige Untersuchung zur Atemschutzeignung ist zwingend erforderlich
Atemschutzgeräteträger mit Behältergerät: eine vorherige Untersuchung zur Atemschutzeignung ist zwingend erforderlich


Wie läuft die Untersuchung ab?

Die Untersuchung besteht in der Regel aus folgenden Einzeluntersuchungen:

  • einem Belastungs-EKG
  • einer Befragung durch den Arzt (Anamnese),
  • einer körperlichen Untersuchung mit Otoskopie (Betrachtung des äußeren Gehörganges und des Trommelfells),
  • einem Sehtest,
  • einem Hörtest,
  • einer Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie) sowie
  • einer Urinanalyse.
  • Eventuell erfolgt eine Röntgenuntersuchung von Herz und Lunge (Thorax).

Der Grundsatz 26.3 ist eine Richtlinie, das heißt der untersuchende Arzt bzw. die Ärztin hat einen Ermessensspielraum und kann von den Vorgaben des Grundsatzes abweichen. Deshalb müssen die Untersuchungen nicht immer gleich ablaufen.

Was muss beim Belastungs-EKG geleistet werden?

Die körperliche Belastung erfolgt in der Regel auf einem Fahrradergometer. Die Belastung wird dabei stufenweise gesteigert, es beginnt mit „gemütlichem Radeln“. Während der Untersuchung wird ein EKG geschrieben und evtl. regelmäßig der Blutdruck gemessen.

Das Ziel ist, eine Leistung von 3,0 Watt pro kg Körpergewicht zu leisten bei einer maximalen Herzfrequenz von 170 Schlägen pro Minute. Dies gilt für Männer bis einschließlich dem 39. Lebensjahr.

Untersuchung zur Atemschutzeignung G 26.3:  zu erbringende Leistung
Untersuchung zur Atemschutzeignung G 26.3: zu erbringende Leistung
Belastungs-EKG
Belastungs-EKG, Quelle: Wikipedia

Frauen bis einschließlich dem 39. Lebensjahr müssen eine Leistung von 2,5 Watt pro kg Körpergewicht, ebenfalls bei einer maximalen Herzfrequenz von 170 Schlägen pro Minute erbringen.

Ab dem 40. Lebensjahr werden die Leistungsanforderungen auf Werte von 2,1 Watt/kg Körpergewicht für Männer und 1,8 Watt/kg Körpergewicht für Frauen reduziert. Jedoch wird die Leistung dann bei einer Herzfrequenz von 150 Schlägen pro Minute beurteilt.

Untersuchung zur AtemschutzeignungG 26.3: Leistungsanforderungen je kg Körpergewicht
Untersuchung zur Atemschutzeignung G 26.3: Leistungsanforderungen je kg Körpergewicht

Was ist das Ergebnis der Untersuchung?

Der Arzt hat vier Entscheidungsmöglichkeiten, das Untersuchungsergebnis darzustellen:

  • keine gesundheitlichen Bedenken
  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen,
  • befristete gesundheitliche Bedenken oder
  • dauernde gesundheitliche Bedenken.

Die Formulierung „keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen“ könnte zum Beispiel bedeutet, dass beim Nutzen eines Atemschutzgerätes eine Sehhilfe, also beispielsweise eine Maskenbrille, getragen werden muss.

Die Gründe für eine Entscheidung, vor allem bei gesundheitlichen Bedenken, werden nicht an den Arbeitgeber, also im Falle der Feuerwehren in der Regel die Kommune, weitergegeben.

Wenn der Arzt bei der Untersuchung eine Erkrankung feststellt, durch die eine Tätigkeit unter Atemschutz der Gruppe 3 ein gesundheitliches Risiko für den Untersuchten darstellt und auch nicht zu erwarten ist, dass eine Besserung oder Heilung eintritt, muss dies als „dauernde gesundheitliche Bedenken“ beurteilt werden.

Welche Erkrankungen schließen eine Tätigkeit unter Atemschutz aus?

  • allgemeine Körperschwäche
  • Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen
  • Anfallsleiden jeglicher Ursache (z.B. Epilepsie)
  • Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen
  • Hirndurchblutungsstörungen
  • Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.
  • Geistige Behinderungen
  • Intelligenzminderung erheblichen Grades
  • Psychische Auffälligkeiten und abnorme Verhaltensweisen (z. B. Klaustrophobie) erheblichen Grades
  • chronischer Alkoholmissbrauch
  • Betäubungsmittelsucht oder anderen Suchtformen
  • Trommelfellperforation, falls die Gefahr einer Aufnahme von Gasen und Dämpfen über den Gehörgang besteht
  • Zahnvollprothesen, für das Tragen von Atemschutzgeräten mit Mundstückatemanschluss
  • Erkrankungen oder Veränderungen der Atemorgane, die deren Funktion stärker beeinträchtigen wie z. B. Lungenblähung, chronische Bronchitis, Bronchialasthma oder krankhaft verminderte Vitalkapazität
  • Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit
  • Blutdruckveränderungen stärkeren Grades
  • Herzinfarkte
  • Veränderungen des Stütz- oder Bewegungsapparates oder des Brustkorbes mit stärkeren Funktionsstörungen
  • großflächige infektiöse oder allergische Hautkrankheiten und solche, die den Dichtsitz des Atemanschlusses beeinträchtigen (Narben)
  • Erkrankungen oder Veränderungen der Augen, die ihre Funktion beeinträchtigen (z. B. Engwinkelglaukom)
  • korrigierte Sehschärfe unter 0,7 auf jedem Auge für den Einsatz im Rettungswesen
  • Hörverlust von mehr als 40 dB bei 2 kHz auf dem besseren Ohr für den Einsatz im Rettungswesen
  • festgestellte Schwerhörigkeit, für das Tragen von Geräten der Gruppe 2 und 3 mit akustischer Warneinrichtung (Pfeifton) sofern die Schwerhörigkeit die Wahrnehmung des Warnsignals verhindern kann
  • Übergewicht von mehr als 30 % nach Broca (Körpergröße in cm weniger 100 = kg Sollgewicht)
  • Stoffwechselkrankheiten soweit sie die Belastbarkeit stärker einschränken, z. B. Zuckerkrankheit und Störungen der Drüsen mit innerer Sekretion
  • Eingeweidebrüche

Wann muss die Untersuchung wiederholt werden?

Die Eignungsuntersuchung muss in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Die Untersuchungsintervalle richten sich nach dem Alter des Geräteträgers und der Art des verwendeten Atemschutzgerätes:

  • bei Personen bis 50 Jahre vor Ablauf von 36 Monaten
  • bei Personen über 50 Jahre vor Ablauf von 24 Monaten bei Geräten mit maximal 5 kg Gewicht,
  • vor Ablauf von 12 Monaten bei Geräten über 5 kg Gewicht
Atemschutzübungen: ist eine medizinische Überwachung erforderlich?

Außerdem kann ein zusätzlicher Eignungstest notwendig bei Erkrankungen von mehr als sechs Wochen Dauer, bei mehrmaliger Erkrankung eines Geräteträgers innerhalb eines halben Jahres oder bei Hinweisen auf gesundheitliche Bedenken. Weiterhin kann eine zusätzliche Untersuchung auf Wunsch des Arbeitnehmers, also des Atemschutzgeräteträgers, erfolgen.

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