Atemschutzübungen: ist eine medizinische Überwachung erforderlich?

Besondere Belastung von Atemschutzgeräteträgern

Tätigkeiten unter Atemschutz stellen hohe Anforderungen an die körperliche Eignung von Atemschutzgeräteträgern. Bei Einsätzen und auch bei Übungen werden schnell die persönlichen Leistungsgrenzen erreicht. Ist deshalb bei Atemschutzübungen eine medizinische Überwachung erforderlich?

Atemschutzübungen: ist eine medizinische Überwachung erforderlich?
Atemschutzübungen: ist eine medizinische Überwachung erforderlich?

Die Belastungen entstehen dabei in der Regel durch die persönliche Schutzausrüstung (auch das Atemschutzgerät selber), die mitzuführende Ausstattung für den Einsatz sowie Einsatzsituationen (z. B. kriechendes Vorgehen).

Körperliche Eignung

Um überhaupt als Atemschutzgeräteträger ausgebildet und eingesetzt zu werden muss die körperliche Eignung für die Tätigkeit unter Atemschutzgeräten nachgewiesen sein. Zum Beispiel die UVV „Feuerwehren“ begrenzt den Feuerwehrdienst auf „körperlich geeignete Personen“.

Die FwDV 7 formuliert dazu:

Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen

[…]
• körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen);
• erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein;
[…] Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“, Ausgabe 2002 mit Änderungen 2005, Abschnitt 3

Somit muss die körperliche Eignung regelmäßig im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden.

Untersuchung zur Atemschutzeignung (G26)

Medizinische Überwachung auf Atemschutzübungsstrecken

Unabhängig von der Untersuchung nach G26 sieht man häufig, dass auf Atemschutzübungsstrecken die Herzfrequenz der Übungsteilnehmer erfasst wird, zum Beispiel über Pulsgurte.

Wie die Unfallkasse NRW beschreibt, könnte die Ursache hierfür in der DIN 14093:2014-04 „Atemschutz-Übungsanlagen – Planungsgrundlagen“ zu finden sein. Diese Norm beinhaltet unter Punkt. 4.2 „Betriebsüberwachung“ folgende Anforderung:
„Für die Überwachung und zur Sicherheit der Übenden muss die Technik abgestimmt werden. Der Bedarf ist im Rahmen einer Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Die Übenden müssen während des gesamten Übungsverlaufs optisch überwacht werden können. Die Überwachung der Herzfrequenz der Übenden muss während der gesamten Übung möglich sein.“

Eine konkrete Pflicht zur Überwachung der Herzfrequenz gibt es jedoch nicht, weder in der UVV „Feuerwehren“ noch in der FwDV 7.

Mögliche Probleme bei einer Überwachung der Herzfrequenz

In der Praxis kann das häufige Verfahren „wir nutzen die Herzfrequenzüberwachung weil sie da ist“ auch Probleme hervorrufen.

Die Überwachung der Herzfrequenz (zumindest wird durch das Nutzen von Pulsgurten der Anschein erweckt) kann ein falsches Bewusstsein für die persönlichen Leistungsgrenzen schaffen (nach dem Motto „wenn es kritisch wird bekomme ich es schon gesagt“).

So erfordert die Auswertung der Daten medizinische Kenntnisse, die sicherlich nicht bei jeder Streckennutzung überall gegeben sein werden.

Andererseits setzt die Anzeige von Pulswerten auch das überwachende Personal unter Druck, gerade wenn eher außergewöhnliche Werte für einen Teilnehmer angezeigt werden. Sie müssen sich nun die Frage stellen, ob die Übung eventuell abgebrochen werden sollte, zum Schutz des Probanden.

Jedes Mal wenn diese Entscheidung aber ohne medizinische Grundlage erfolgt birgt sie Konfliktpotenzial. So kann eine fehlende Atemschutztauglichkeit gravierende Auswirkungen vor allem bei hauptamtlichen und hauptberuflichen Einsatzkräften haben.

Die Anwendung pauschaler Grenzwerte wird wahrscheinlich auch nicht allen Leistungsbildern gerecht.

Somit könnte es in der Praxis sinnvoll sein, eine Überwachung der Herzfrequenz bei Belastungsübungen nicht anzuwenden, auch wenn die technischen Möglichkeiten vorhanden sein sollten. Sollte eine Überwachung der medizinische Fachkräfte möglich sein ist dies natürlich anders zu sehen.

Selbsteinschätzung der Atemschutzgeräteträger

In jedem Fall wichtig ist eine realistische Selbsteinschätzung der Atemschutzgeräteträger. Diese sollten vor jeder Belastungsübung dafür sensibilisiert werden, indem mögliche Abbruchkriterien genannt werden:

  • Kollaps
  • Kreislaufprobleme
  • Schwindel
  • Erschöpfungszustand
  • Atemnot
  • Schmerzen oder Druckgefühl in der Brust

Quelle: UK NRW

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