Mehr Anerkennung: Höhere Aufwandsentschädigungen für Freiwillige Feuerwehren geplant

Das Land Sachsen-Anhalt erhöht die Höchstgrenzen für die Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Feuerwehrleute. Das soll vor allem ein Zeichen der hohen Anerkennung sein. Doch sorgt die Verordnung auch für Diskussionen innerhalb der Feuerwehr. Einige Kreisfeuerwehrverbände hatten Sorge, dass für Ausbilder künftig der Versicherungsschutz über die Unfallkasse wegfällt und sich die Ausbilder selbst versichern müssen. Dies soll in der nun geplanten Verordnung jedoch klargestellt werden:

Hintergrund:
Aufwandsentschädigung: Berücksichtigung bei Steuer und Arbeitslosengeld

„Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-​Anhalt plant die Anpassung der Kommunal-​Entschädigungsverordnung. Die Veröffentlichung der Änderungsverordnung wird voraussichtlich Ende Februar 2020 erfolgen, die Verordnung soll rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Die in der geltenden Kommunal-​Entschädigungsverordnung (KomEVO) vom 29. Mai 2019 (GVBl. LSA S. 116) festgelegten Höchstgrenzen für Aufwandsentschädigungen für die Freiwilligen Feuerwehren des Landes sollen erhöht werden. Damit soll u. a. der Besonderheit des ehrenamtlichen Dienstes in den Feuerwehren Rechnung getragen werden, so dass keinem Mitglied von ihm selbst zu tragende Kosten verbleiben. Die Intensität der Aufgabenwahrnehmung ist in den letzten Jahren in höherem Maße gestiegen, als es die derzeitigen Sätze abbilden. Die besondere Verantwortung im Ehrenamt vor allem der Führungsaufgaben bedarf deshalb der angemessenen Würdigung, die nunmehr durch die Änderung der KomEVO erfolgen soll.

Im Einzelnen:

Die monatlichen Höchstbeträge in § 9 KomEVO in Euro sollen wie folgt angepasst werden:

Funk­ti­on

bis­her

neu

Kreis­brand­meis­ter

426

500

stv. Kreis­brand­meis­ter oder Ab­schnitts­lei­ter

254

300

Kreis­ju­gend­feu­er­wehr­wart

183

200

Füh­rer einer Ein­heit für be­son­de­re Ein­sät­ze

51

60

Gemeinde-​ oder Stadt­wehr­lei­ter

305

350

Orts­wehr­lei­ter

122

150

Ver­bands­füh­rer

61

70

Zug­füh­rer

51

60

Grup­pen­füh­rer

41

50

Ge­mein­de­ju­gend­feu­er­wehr­wart

97

110

Orts­ju­gend­feu­er­wehr­wart

61

80

Ver­ant­wort­li­cher für Kin­der­feu­er­weh­ren der Gemeinde-​ oder Stadt­feu­er­wehr

45

110

Ver­ant­wort­li­cher für Kin­der­feu­er­weh­ren in Orts­feu­er­weh­ren

30

80

Ge­rä­te­wart

61

100

Auch die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen für anlassbezogene Pauschalen soll angepasst werden und zwar:

An­lass

bis­her

neu

Ein­satz

10

15

Be­reit­schafts­dienst im Feu­er­wehr­haus

5

7

Die in der KomEVO enthaltenen Regelungen sind nicht abschließend. Die Kommunen können nach wie vor auch für andere Aufgaben im Brandschutz Aufwandsentschädigungen gewähren. Die Möglichkeit zur angemessenen Aufwandsentschädigung soll auch in diesem Bereich erhöht werden.

Für die Kreisausbilder, Sanitäter und Helfer in der Aus- und Fortbildung existiert derzeit eine Erlassregelung nach der diese Aufgabe sowohl im Ehrenamt als auch auf Honorarbasis wahrgenommen werden kann. Dabei bleibt es auch weiterhin, um es zu ermöglichen ein Entgelt als Honorar für die Aufgabenwahrnehmung zahlen zu können.

Allerdings wird die Form der ehrenamtlichen Wahrnehmung neu bewertet und nunmehr den Landkreisen und kreisfreien Städten ermöglicht, den

  • Kreisausbildern eine anlassbezogene zeitabhängige Aufwandsentschädigung von 10 Euro pro Stunde zu zahlen. Kreisausbilder können zudem eine Pauschale von bis zu 40 Euro monatlich erhalten.
  • Ausbildungshelfer erhalten eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 Euro pro Stunde. Auch Ausbildungshelfern kann ergänzend eine monatliche Pauschale gewährt werden (max. bis zur Hälfte des Betrages, der einem Kreisausbilder gewährt wird).

Das Ministerium für Inneres und Sport kann mit diesen Neuregelungen sicherstellen, dass die ehrenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben im Brandschutz durch die Kommunen angemessen gewürdigt und das Ehrenamt attraktiv gestaltet werden kann. Gleichzeitig wird der teilweise erhobenen Kritik an den bisherigen Regelungen entgegengetreten, ohne dass dabei vom Grundsatz der unentgeltlichen Aufgabenwahrnehmung des Ehrenamtes abgewichen wird.“

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