Aufwandsentschädigung: Berücksichtigung bei Steuer und Arbeitslosengeld

Im Dezember 2018 sorgt ein Artikel in der Märkischen Onlinezeitung für Aufregung unter Feuerwehrkräften: „Jobcenter fordert Geld von Feuerwehrmann“. Dort wird beschrieben, wie ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger Kürzungen beim Arbeitslosengeld erfahren muss, weil die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit bei der Feuerwehr als Einkommen angerechnet wird.

Wesentliches Problem in dem beschriebenen Fall sei, dass die Aufwandsentschädigung jährlich ausgezahlt worden sei (hier rund 1.500 Euro für das Jahr 2017), und nicht monatlich. Damit wurde der Freibetrag überschritten.

Doch welche Freibeträge und Grenzen sind eigentlich für Aufwandsentschädigungen relevant? Wir geben dazu einen kleinen Überblick. Dieser hat natürlich weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch auf eine inhaltlich abschließende Erläuterung. Bei konkreten Fragestellungen ist eine fachliche bzw. juristische Beratung zu empfehlen.

Steuer

Mit Stand Januar 2019 sind gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) zunächst für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer Kommune 720 Euro im Jahr steuerfrei (die sogenannte Ehrenamtspauschale).

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.

Paragraf 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG)

Für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten beträgt der Freibetrag sogar 2.400 Euro pro Jahr (sogenannte Übungsleiterpauschale oder Übungsleiterfreibetrag). Ggf. ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Funktionen oder Aufgaben im Feuerwehrbereich über die Übungsleiterpauschale abgedeckt werden. So gibt es beispielsweise für Nordrhein-Westfalen einen Erlass, der für Jugendfeuerwehrausbilder 100 % der Tätigkeit als relevant für den Steuerfreibetrag benennt, Tätigkeiten als Leiter der Feuerwehr aber nur zu 60 %.

Die genannten Freibeträge sind pauschal anzusehen, sodass die Anzahl an Tätigkeiten keinen Einfluss hat. Bekommt jemand beispielsweise eine Aufwandsentschädigung als Gerätewart und als Ausbilder, so erhöht sich der Freibetrag nicht.

Erhält jemand eine höhere Aufwandsentschädigung, so ist der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, als steuerpflichtiger (und ggf. auch beitragspflichtiger) Arbeitslohn zu werten. Das heißt es fallen ggf. Lohnsteuerabzug und Beiträge zur Sozialversicherung an.

Wenn die Aufwandentschädigung jedoch aus öffentlichen Kassen gezahlt wird, und auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen wird, so ist diese gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Diese Entschädigung darf nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Diese Steuerbefreiung wird bis zu einem Höchstbetrag von 200 Euro pro Monat, also maximal 2.400 Euro pro Jahr gewährt.

Für die Anwendung in Nordrhein-Westfalen hat der Verband der Feuerwehren in NRW ein Merkblatt „Vergütungen und Aufwandsentschädigungen in der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen“ erstellt. Dort sind, auch für andere Bundesländer relevante, wichtige Hinweise und Berechnungsbeispiele enthalten.

Arbeitslosengeld

Bezieht jemand Arbeitslosengeld (betrifft sowohl Arbeitslosengeld I und II), so ist gemäß der Sozialgesetzbücher zu prüfen, ob Nebeneinkommen relevant für eine Anrechnung sind.

Für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist im § 155 SGB III die Anrechnung von Nebeneinkommen geregelt. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlichen Tätigkeiten sind dort nicht explizit erwähnt.

Beim Arbeitslosengeld II, also beim Hartz-4 Bezug, ist § 11 b SGB II ist für die Anrechnung von Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit relevant.

Demnach ist ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich absetzfähig, wenn die leistungsberechtigte Person diese Bezüge oder Einnahmen aus einer Tätigkeit heraus bezieht, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind (Aufwandsentschädigung aus ehrenamtlicher Tätigkeit).

Wenn nachgewiesen werden kann, dass es einen höheren Aufwand gab, so können höhere Summen anrechnungsfrei bleiben.

Fazit

Für den Bezug von Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten in der Feuerwehr sind Freibeträge relevant. Allgemein gesagt sind maximal 200 Euro pro Monat steuerfrei bzw. anrechnungsfrei für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Wichtig ist, dass es vor allem beim Bezug unterschiedlicher Entschädigungen (Sicherheitswachdienste, Ausbilder, Funktion, …) auch verschiedene Freibeträge geben kann. Im Zweifel kann zum Beispiel ein Gespräch mit einem Steuerberater helfen.

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