UVV Feuerwehr: neue Unfallverhütungsvorschrift für ehrenamtliche Einsatzkräfte

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat ein neues Regelwerk für ehrenamtliche Feuerwehren veröffentlicht. Die DGUV Vorschrift 49 „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ formuliert erstmals Regelungen speziell für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (Freiwillige Feuerwehr). Die Vorschrift 49 ersetzt die nahezu 30 Jahre alte GUV-V C53.

Ebenfalls neu eingeführt wurde die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“. Diese ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV.

Die Überarbeitungen sollen vor allem Weiterentwicklungen der Feuerwehrtechnik, angepasste rechtliche Rahmenbedingungen sowie neue Erkenntnisse im Unfallgeschehen berücksichtigen.

Viele Änderungen schlagen sich in Details nieder. So regelt beispielsweise §16 der : “ Die persönlichen Schutzausrüstungen sind nach den zu erwartenden Gefährdungen zu bestimmen und zu benutzen.“ Die Regel 105-049 konkretisiert das wie folgt: „Die im Feuerwehrdienst zu benutzenden Schutzausrüstungen werden von der jeweils verantwortlichen Führungskraft festgelegt. Sie überwacht die Benutzung.“ So wird zum einen die Tragepflicht von erforderlicher PSA definiert, zum anderen werden die Führungskräfte verpflichtet, sowohl die geeignete PSA auszuwählen als auch die Benutzung zu kontrollieren.

Wesentlicher Inhalt, das war nicht anders zu erwarten, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für alle relevanten Tätigkeiten und Ausrüstungen. Die Verpflichtung bezieht sich auf den Unternehmer, also im konkreten Anwendungsfall auf die Kommune.

Die Dokumente sind hier zu finden:
DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“
DGUV Regel „Feuerwehren“ (105-049)

Die Pressemitteilung der DGUV:

Aus alt mach neu: Mit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ erscheint erstmals eine spezielle Vorschrift für den ehrenamtlichen Feuerwehrbereich (Freiwillige Feuerwehr). Die Vorschrift ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. Weiterentwicklung in der Feuerwehrtechnik, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und neue Erkenntnisse im Unfallgeschehen machten eine Überarbeitung notwendig. Parallel erscheint die neue DGUV Regel „Feuerwehren“ (105-049). Sie ersetzt die Durchführungsanweisungen der alten UVV. Die einzelnen Unfallversicherungsträger müssen die neue DGUV Vorschrift 49 jetzt jeweils für ihr Zuständigkeitsgebiet in Kraft setzen. Die ersten werden dies schon zum 01.01.2019 umsetzen.

Was ist neu?
Die „Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz“ wurde neu in die Vorschrift 49 aufgenommen. Das macht deutlich, dass dem Bereich Organisation zukünftig besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Gesamtverantwortung für die freiwilligen Feuerwehren liegt dabei bei der jeweiligen Kommunen und Landkreisen und nicht bei der Leitung der Feuerwehren. Ihnen obliegt damit auch die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen. Dabei sollten die Anforderungen und Strukturen des Ehrenamts besondere Berücksichtigung finden.

In diesem Zusammenhang erläutert die Vorschrift auch die für den Arbeitsschutz zentrale Gefährdungsbeurteilung. Wofür und wann muss sie erstellt werden? Wie können die Anforderungen der neuen Vorschrift 49 erfüllt werden?

Den Feuerwehrdienst dürfen weiterhin nur Personen übernehmen, die für die jeweilige Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Zweifel an der Eignung, müssen sie ärztlich abgeklärt werden. Diese Anforderung hat nicht zum Ziel, irgendjemanden aus der Feuerwehr auszuschließen. Es gibt vielfältige Möglichkeiten sich dort zu engagieren, auch bei eingeschränkter Eignung für den aktiven Dienst. Aber für Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind Eignungsuntersuchungen aber weiterhin zwingend vorgeschrieben.

Die neuen Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zur Feststellung der Eignung für das Tragen von Atemschutz berücksichtigen allerdings in besonderer Weise die Belange des Ehrenamtes. So wird es nun möglich sein, Vorsorge und Eignungsfeststellung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeignete Ärztin oder ein geeigneter Arzt aus, ein spezieller Betriebsmediziner ist dazu nicht mehr notwendig.

Hintergrund
An der Neufassung der DGUV Vorschrift 49 und der zugehörigen DGUV Regel 105-049 waren neben der DGUV auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) sowie der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) beteiligt. Darüber hinaus konnten sich alle betroffenen Kreise an zwei Stellungnahme-Verfahren beteiligen.

Quelle: DGUV

1 Gedanke zu „UVV Feuerwehr: neue Unfallverhütungsvorschrift für ehrenamtliche Einsatzkräfte“

Schreibe einen Kommentar

Die wichtigsten Feuerwehr-News in unserem Newsletter

Mit unserem kostenlosen Newsletter bringen wir dich regelmäßig auf den aktuellen Stand und liefern dir wichtige Tipps und Impulse aus dem Themenbereich Feuerwehr.

Zum Start gibt es die Checkliste „Sicherer Atemschutzeinsatz„!

Alle Hinweise zum Newsletter (inkl. Widerruf/Datenschutz) findest du hier.