Dieselfahrverbot: Was bedeutet das für die Feuerwehr?

Regelmäßig urteilen derzeit Gerichte über die Einrichtung von Dieselfahrverboten. In einigen Städten wurden bereits Fahrverbote eingerichtet, in vielen weiteren Kommunen steht dies für die kommenden Wochen und Monate an. In 65 Städten wurden in der Vergangenheit Stickstoffdioxid-Werte gemessen, die oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte lagen. Die höchsten Messwerte wurden in 
München, Stuttgart und Köln ermittelt.

In Köln ist nun nach einem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die bereits seit einigen Jahren eingerichtete Umweltzone zukünftig nicht mehr mit allen Diesel-Fahrzeugen befahren werden darf. Nach aktuellem Stand wird die Einfahrt ab April 2019 für Fahrzeuge der 
Abgasklassen Euro-4 oder schlechter verboten werden, ab Oktober 2019 auch für Fahrzeuge mit der Abgasklasse Euro-5.

Allein in Köln werden davon Tausende Pkw betroffen sein. Doch was bedeuten die aktuellen Gerichtsurteile eigentlich für die Feuerwehren? Schließlich wird ein Großteil der Feuerwehrfahrzeuge durch einen Dieselmotor angetrieben. Eine Umrüstung aller Feuerwehrfahrzeuge wird wohl nicht zu erwarten sein.

Ist überhaupt ein Problem für die Feuerwehren zu erwarten? Für Einsatzfahrten ist, auch ohne besondere Regelung, unter Abwägung aller Interessen eine Befahrung der Verbotszonen nachvollziehbar. Eine Rückfahrt zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ist damit verknüpft. Jedoch sind alle weiteren Fahrten, für Aus- und Fortbildung, Besorgungen, Dienstfahrten, Tanken etc. von einem Verbot betroffen. 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die Feuerwehren Ausnahmeregelungen geschaffen werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dabei wird es auch darauf ankommen, welche Art eines Dieselfahrverbots in der jeweiligen Kommune eingerichtet ist. Eine Sperrung einzelner Straßen, wie zum Beispiel in Hamburg, erfordert andere Maßnahmen als die Ausweisung der gesamten Innenstadt als Verbotszone, wie beispielsweise in Köln derzeit geplant.

Bei der Anwendung von Ver- und Geboten im Straßenverkehr wird für die Feuerwehr schnell der § 35 der Straßenverkehrsordnung genannt. Dieser besagt:

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

§ 35 Sonderrechte, Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Nun befreit dieser Passus also nur von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO). Die Dieselfahrverbote werden jedoch auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruhen. Eine Befreiung durch den § 35 StVO ist somit (aus juristischer Laiensicht) nicht gegeben.

Notwendig wäre eine Ausnahmeregelung wie diese für Umweltzonen, welche im  Anhang 3 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung formuliert ist:

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
[…]
7.
Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können

Anhang 3 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung

Die kommenden Wochen und Monate werden zeigen, welcher Weg durch den Gesetzgeber eingeschlagen wird. Grundsätzlich wird es im Interesse der Kommunen weitere Bereiche geben, für die eine Klärung angestrebt werden wird, auch die Müllabfuhr beispielsweise ist wesentlich von den Dieselfahrverboten betroffen.

2 Gedanken zu „Dieselfahrverbot: Was bedeutet das für die Feuerwehr?“

  1. Ergänzung: die gleiche Aussage wie zur StVO gilt auch zur StVZO. Auch dort wird die Feuerwehr im §70 StVZO (4) explizit befreit, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Doch auch diese Ausnahme bezieht sich nur auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

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